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Rosenheimer Straße 9 | 83278 Traunstein +49 861 9898 0

Grüß Gott, liebe Besucherinnen und Besucher,

herzlich willkommen beim Diakonischen Werk Traunstein e.V.

In den vergangenen Jahrzehnten hat sich das Diakonische Werk Traunstein mit seinen Gesellschaften Diakonie Service & Pflege gGmbH und DuB Team GmbH zu einem der größten Sozialunternehmen in der Region Südostoberbayern entwickelt. Dabei steht das Ziel im Mittelpunkt, auf der Basis einer nachhaltigen wirtschaftlichen Grundlage Menschen zu unterstützen, die Hilfe brauchen.

Mit rund 1200 Mitarbeitenden in ca. 60 Dienststellen orientieren wir unsere Arbeit an christlichen Werten. In diesem Sinne verstehen wir christliches Handeln als gesellschaftlichen Auftrag.

Mit den folgenden fünf Aspekten möchten wir Ihnen das Diakonische Werk Traunstein genauer vorstellen:

Wir sind ein evangelisches Sozialunternehmen auf der Basis einer stabilen Ökumene:

Das Leben und den Glauben stärken ist Aufgabe und Ziel diakonischen Handelns. Auf dieser Grundlage entwickelten wir im Laufe der Jahre ein starkes ökumenisches Profil. Nur wenige wissen, dass über 60 Prozent unserer Mitarbeitenden katholisch sind. Gelebte Ökumene findet bei uns statt, indem wir die Konfession und den Glauben des anderen als Bereicherung für unsere gesamte Arbeit verstehen. Eigentlich eine Selbstverständlichkeit, denn schließlich fragen wir auch bei unseren Klienten nicht nach einer Konfession, sondern danach, welche Unterstützung sie brauchen.

Das Diakonische Werk Traunstein steht für fachliche Vielfalt:

Unser Einzugsbereich sind die Landkreise Altötting, Mühldorf, Berchtesgadener Land und Traunstein. Hier stehen wir für ein differenziertes Dienstleistungsangebot in den Fachbereichen Kinder-, Jugend- und Behindertenhilfe, Prävention und Inklusion, Schule und Bildung, Seniorenhilfe, soziale Dienste und Sozialpsychiatrie. Während wir in den Landkreisen Berchtesgadener Land und Traunstein vor allem durch die Seniorenhilfe, Jugend- und Behindertenhilfe und Beratungsstellen bekannt sind, werden wir in den Landkreisen Altötting und Mühldorf überwiegend durch die Arbeit mit psychisch kranken und Menschen mit Handicap wahrgenommen. Den Seniorenhilfebereich verantwortet unsere Diakonie Service und Pflege gGmbH, ein Tochterunternehmen des Diakonischen Werks Traunstein e.V.

Verantwortung für die Region und das Gemeinwesen:

Als Diakonie sind wir mitverantwortlich für die Gestaltung und Weiterentwicklung unserer Region und unseres Gemeinwesens. Diese Verantwortung nehmen wir sehr ernst. So gelang es beispielsweise durch die Übernahme der Trägerschaft für die Fachakademie für Sozialpädagogik Mühldorf eine drohende Schließung abzuwenden. Bis heute bildet die Diakonie hier und in Traunstein die in der Region so dringend benötigten pädagogischen Fachkräfte aus. Dieses Beispiel zeigt, wie sehr Projekte und Weiterentwicklungen in Netzwerken und Kooperationen mit Partnern gedacht werden müssen. Ohne das Miteinander von politisch Verantwortlichen, Behörden, Kommunen und Kooperationspartnern wäre vieles nicht realisierbar. Diese Erkenntnis zieht sich durch alle Fachbereiche. In diesem Sinne braucht unser Gemeinwesen eine Diakonie, die sich für die Menschen in unserer Region einsetzt und stark macht.

Erstklassige Dienstleistungen sind unser größtes Kapital:

„Ihr finanziert euch doch hauptsächlich über kirchliche Mittel und Spenden!“ Diese Vermutung hören wir von Außenstehenden immer wieder, doch inzwischen hat sich das verändert. Die sozialen Dienstleistungen, die wir erbringen, werden aus den unterschiedlichsten Etats bezahlt. Hierzu gehören finanzielle Mittel aus der Pflege-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung ebenso wie Mittel von Staat, Bezirk, Kommunen und von Privatpersonen. Kunden, Klienten und Kooperationspartner entscheiden darüber, welche Dienstleistungen von welchem Träger sie wählen.

Die große Bedeutung von Spenden:

Trotz des in Relation zu unserem Gesamthaushalt eher kleinen Anteils an Spenden und kirchlichen Mitteln sind gerade diese unbedingt notwendig. Unsere Telefonseelsorge, Fachstelle gegen sexuelle Gewalt und Kirchliche Allgemeine Sozialarbeit speisen sich beispielsweise ausschließlich aus Spenden, kirchlichen Mitteln und aus Eigenmitteln. Jeder Cent und jeder Euro hilft, diese Angebote zu sichern.

Mehr Informationen über unsere Arbeit erhalten Sie auf den weiteren Internetseiten oder über unsere Informations- und Servicestelle, T +49 861 9898 0, E-Mail: info@diakonie-traunstein.de.

Wir hoffen, Ihr Interesse an unserem Werk geweckt zu haben. Es würde uns freuen, Sie vielleicht schon bald bei der einen oder anderen Veranstaltung in unserem Werk persönlich begrüßen zu dürfen.

Mit herzlichen Grüßen    

Andreas Karau M.Sc., Vorstand
Martin Schmid, Vorstand

Kontakt

Ansprechpartner für das Diakonische Werk Traunstein e.V.

Andreas Karau M.Sc.

Vorstand, Geschäftsführung
E-Mail

Martin Schmid

Vorstand, Geschäftsführung
E-Mail

Unsere Ziele

Unser Ziel ist
Lebensqualität für Benachteiligte und für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, damit sie sich angenommen wissen, auch von Gott, und sich und andere annehmen können.

Unser Ziel ist
entschlossener Einsatz für Gerechtigkeit und Frieden, damit Menschen, die zu kurz kommen, Hilfe und Fürsprache erfahren und ihre Würde behalten.

Unsere Ziele sind
Tüchtigkeit und Zuverlässigkeit, damit menschliche Güte und fachlicher Standard in hohem Maße Benachteiligten zu Gute kommen.

Unsere Ziele sind
erstklassige Leistungen und Hilfen, damit Gelder und Sachwerte wirtschaftlich genutzt und die richtigen Dinge richtig getan werden.

Unsere Ziele sind
klare und einfache Strukturen, damit Umwege vermieden werden und alle Partner der Diakonie transparente Verhältnisse vorfinden.

Unsere Ziele sind
Solidarität und Verantwortung der Mitarbeitenden, damit bei allen, die der Diakonie begegnen, Glaube, Hoffnung und Liebe verstanden und erlebt werden.


Erarbeitet von Mitarbeitenden der Traunsteiner Diakonie,
beschlossen durch das Kuratorium am 30.05.2000

Diese Satzung wurde am 17.05.2023 durch die Mitgliederversammlung beschlossen.

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird in nachstehender Satzung auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

Bitte wählen Sie:

§ 1 Name, Sitz und Verbandszugehörigkeit

(1) Der Verein führt den Namen “Diakonisches Werk des Evang.-Luth. Dekanatsbezirks Traunstein e.V.” (Kurzform: “Diakonisches Werk Traunstein e.V.”). Er hat seinen Sitz in Traunstein und ist in das Vereinsregister eingetragen.

(2) Der Verein ist an das Bekenntnis und die Ordnungen der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern gebunden. Er gehört im Sinne des Diakoniegesetzes der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern als ordentliches Mitglied dem Diakonischen Werk der Evangelisch-lutherischen Kirche in Bayern – ­Landesverband der inneren Mission e.V. an und ist damit mittelbar auch dem Evangelischen Werk für Diakonie und Entwicklung angeschlossen.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Der Verein will insbesondere im Dekanatsbezirk Traunstein – und in betrieblich sinnvollen Ausnahmefällen gegebenenfalls über die Dekanatsgrenzen hinaus – eine zeitgemäße Form der Diakonie unter den im Dekanatsbezirk Traunstein gegebenen Verhältnissen ausüben. Im Rahmen dieses diakonisch-missionarischen Auftrags koordiniert und fördert er die diakonische Arbeit. Er regt die erforderlichen Arbeitsgebiete und Einrichtungen an und berät sie. Er steht den Vereinen der Diakonie und den Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinden des Dekanatsbezirks mit ihren diakonischen Einrichtungen helfend zur Seite und errichtet gegebenenfalls eigene Einrichtungen.

Der Verein betätigt sich insbesondere auf den Gebieten der offenen Sozialarbeit, der Jugend-, Familien- und Altenhilfe, der Behindertenhilfe, der Hilfe für psychisch kranke oder psychisch behinderte Menschen, der Hilfe in besonderen Lebenssituationen und der Förderung in der Erziehung, Volks- und Berufsbildung.

Der Verein unterstützt selbstlos behinderte, kranke, pflegebedürftige und/oder benachteiligte Menschen i. S. des § 53 AO.

Mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben will er christliche Liebestätigkeit in Wort und Tat ausüben und fördern.

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnittes “steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.

Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Stimmenmehrheit die Aufnahme weiterer diakonischer Aufgaben beschließen, soweit es sich um steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der Abgabenordnung handelt.

(4) Bei der Erfüllung seiner Aufgaben trägt der Verein auch Sorge für ein gleichberechtigtes Miteinander von Frauen und Männern.

(5) Der Verein kann die vorgenannten steuerbegünstigten Zwecke auch dadurch verwirklichen, dass er gemäß § 58 Nr. 1 AO Mittel für andere steuerbegünstigte Körperschaften beschafft, die der Förderung der in Abs. 1 genannten Zwecke dienen. Diese haben die ihnen zugewandten Mittel ausschließlich und unmittelbar für ihre steuerbegünstigten Zwecke zu verwenden.

§ 3 Selbstlosigkeit

(1) Alle Mittel des Vereins – auch etwaige Überschüsse – dürfen nur für seine satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten weder bei ihrem Ausscheiden noch bei Auflösung des Vereins irgendwelche Anteile am Vereinsvermögen.

(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werde

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können werden:

a) die Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinden des Dekanatsbezirks Traunstein mit ihren diakonischen Einrichtungen
b) die im Dekanatsbezirk bestehenden Vereine der Diakonie, soweit sie dem Diakonischen Werk der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern angeschlossen sind
c) Glieder der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern
d) andere natürliche Personen, wenn sie einer Kirche angehören, die der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland angeschlossen ist
e) juristische Personen, die die Aufgaben des Vereins fördern wollen

In besonders begründeten Ausnahmefällen können auch natürliche Personen Mitglieder des Vereins werden, die keiner Kirche angehören, die der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland angeschlossen ist.

(2) Über die Aufnahme von Mitgliedern, welche einen schriftlichen Antrag voraussetzt, entscheidet das Kuratorium. Gegen eine Ablehnung der Aufnahme, die nicht begründet zu werden braucht, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die nächste Mitgliederversammlung zu.

(3) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand. Der Mitgliedsbeitrag für das laufende Jahr ist noch zu entrichten.

(4) Mitglieder, die aus der Kirche austreten, die ihrer Beitragspflicht trotz wiederholter Mahnung nicht nachkommen oder die sonst den Interessen des Vereins zuwiderhandeln, können durch Beschluss des Kuratoriums ausgeschlossen werden. Gegen die Entscheidung kann Berufung bei der nächsten Mitgliederversammlung eingelegt werden.

(5) Die Mitgliedschaft von hauptamtlichen Mitarbeiter(inne)n des Vereins und seiner Gesellschaften beschränkt sich während des Dienstverhältnisses auf beratende Funktionen (Fördermitglieder).

§ 5 Mitgliederbeitrag

Die Höhe des Mitgliederbeitrages wird von jedem Mitglied selbst bestimmt. Die Mitgliederversammlung setzt die Mindesthöhe fest.

§ 6 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 7 Organe des Vereins

(1) Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung
b) das Kuratorium
c) der Vorstand

(2) Kuratorium und Vorstand arbeiten zum Wohl des Vereins eng zusammen. Sie haben die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Aufsichts- bzw. Geschäftsführungsorgans zu beachten; bei deren Verletzung haften die Mitglieder der beiden Organe dem Verein gegenüber jeweils im Rahmen ihrer satzungsmäßigen Aufgaben auf Schadenersatz. Für die Mitglieder des Kuratoriums und des Vorstands wird eine ausreichende Vermögensschadens-Haftpflichtversicherung abgeschlossen.

(3) Die Mitglieder des Vereins sowie von Organen des Vereins sind auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Verein oder ihren Ämtern zur Verschwiegenheit über alle Angelegenheiten verpflichtet, die ihrem Wesen oder ihrer Bedeutung nach vertraulich oder für den Verein von wirtschaftlicher oder sonstiger Bedeutung sind.

§ 8 Die Mitgliederversammlung

(1) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich einmal statt. Die Einladung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen. Ort und Zeit der Mitgliederversammlung sowie die Tagesordnung sind mit anzugeben. Die Leitung der Mitgliederversammlung erfolgt durch die/den 1. oder 2. Vorsitzende/n des Kuratoriums.

(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder 1/10 der Mitglieder unter Angabe von Zweck und Gründen die Einberufung schriftlich verlangt. Absatz 1 Satz 2 – 4 gilt entsprechend.

(3) Anträge an die Mitgliederversammlung müssen mindestens eine Woche vorher schriftlich beim Vorstand eingereicht werden.

(4) Der Mitgliederversammlung obliegen:

a) die Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichtes und der Jahresrechnung
b) die Entlastung des Kuratoriums und des Vorstands nach der Rechnungsprüfung
c) die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Kuratoriums (§ 9 Abs. 2)
d) Beschlussfassung über ordnungsgemäß gestellte Anträge (Abs. 3)
e) Beschlussfassung über die Aufnahme neuer Aufgaben gemäß § 2 Abs. 3
f) Entscheidung über die Berufung gegen die Ablehnung von Aufnahmeanträgen (§ 4 Abs. 2) und den Ausschluss von Mitgliedern (§ 4 Abs. 4) durch das Kuratorium
g) Beschlussfassung über Satzungsänderungen (Abs. 6)
h) Beschlussfassung über die Festsetzung des Mindest-Mitgliederbeitrages (§ 5)
i) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 13)

(5) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit in Absatz (6) nicht etwas anderes bestimmt ist. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgerechnet. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(6) Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins bedürfen der Zustimmung von 3/4 der abgegebenen Stimmen. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen außerdem der Genehmigung des Landeskirchenamtes der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern.

(7) Abstimmungs- und wahlberechtigt sind alle stimmberechtigten Mitglieder. Die juristischen Personen werden durch ihren gesetzlichen Vertreter oder durch eine/n schriftlich Bevollmächtigte/n vertreten. Eine Vertretung der natürlichen Personen ist nicht zulässig.

(8) Wahlen werden von einem Wahlausschuss geleitet. Das Verfahren wird in einer Wahlordnung, die die Mitgliederversammlung beschließt, geregelt.

§ 9 Das Kuratorium

(1) Das Kuratorium besteht aus:

a) der/dem 1. Vorsitzenden des Kuratoriums
b) der/dem 2. Vorsitzenden des Kuratoriums
c) fünf Beisitzerinnen/Beisitzern
d) dem/der Dekan/in des Evangelisch-Lutherischen Dekanatsbezirks Traunstein von Amts wegen, falls er/sie sich nicht unter den nach Buchstaben a – c Gewählten befindet.

(2) Die Mitglieder des Kuratoriums nach Abs. 1 Buchstabe a – c werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Mindestens zwei Mitglieder des Kuratoriums sollen Frauen sein. Gewählt kann nur werden, wer noch nicht das einundsiebzigste Lebensjahr vollendet hat, wer einer Kirche angehört, die der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen in Deutschland angeschlossen ist und Mitglied des Vereins oder Vertreter/in einer in § 4 Abs. 1 Buchstabe a und b genannten Körperschaften ist. Die/der Beauftragte für diakonische Arbeit im Dekanatsbezirk soll unter den Gewählten sein. Haupt-und nebenamtliche Mitarbeiter/innen des Vereins sowie Beamte, die zum Dienst beim Verein beurlaubt sind, können nicht gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig. Das Kuratorium bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Die/der 1. Vorsitzende des Kuratoriums soll in der Regel der/die Dekan/in des Dekanatsbezirkes sein. Die übrigen Mitglieder des Kuratoriums sollen in den in § 2 Absatz 1 genannten Aufgabengebieten des Vereins und in wirtschaftlichen Fragen sach- und fachkundig sein. Bei Ausscheiden eines seiner Mitglieder während der Amtsdauer ergänzt sich das Kuratorium für den Rest der Wahlperiode selbst. Im Bedarfsfall kann das Kuratorium bei speziellen Fachfragen die Beiziehung von Fachleuten in den Sitzungen durchführen.

(3) Dem Kuratorium obliegt die Aufsicht über die Tätigkeit des Vorstands.

Das Kuratorium berät und entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins, die nicht der Mitgliederversammlung oder dem Vorstand vorbehalten sind, insbesondere über

a) Beratung und Entscheidung von Angelegenheiten, die von grundlegender Bedeutung sind, sofern sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind
b) Berufung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern
c) Abschluss der Dienstverträge und Beschluss der Dienstordnungen der Vorstände
d) Beschluss der Geschäftsordnung der Vorstände
e) Festlegung der strategischen Orientierung des Gesamtunternehmens
f) Beschluss des jährlichen Haushaltsplans mit dem lnvestitions- und Instandhaltungsplan
g) Festlegung der Grenzen von Darlehensaufnahmen
h) Wahl und Beauftragung der Prüfungsgesellschaft (§11)
i) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern (§4 Abs. und 4)

(4) Das Kuratorium tritt im Bedarfsfall, mindestens aber zweimal jährlich, oder auf schriftlichen Antrag von mindestens vier Kuratoriumsmitgliedern unter Angabe von Zweck und Gründen zusammen. Die Sitzungen werden vom/von der 1. Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung vom/von der 2. Vorsitzenden einberufen und geleitet.

(5) Bei Rechtsgeschäften des Vereins mit Mitgliedern des Vorstands wird dieser durch den 1. Vorsitzenden des Kuratoriums vertreten.

(6) Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit bzw. die Mitwirkung von mindestens vier Kuratoriumsmitgliedern erforderlich. Beschlüsse können auch im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden.

(7) Zur Durchführung besonderer Aufgaben können Ausschüsse gebildet werden. Zuständigkeiten und Kompetenzen werden vom Kuratorium festgelegt.

(8) Das Kuratorium gibt sich eine Geschäftsordnung. Zu den Kuratoriumssitzungen sind neben den Mitgliedern des Kuratoriums der 1. und 2. Vorstand des Vereins und der/die Vorsitzende der Gesamtmitarbeitervertretung einzuladen. Sie nehmen beratend an den Sitzungen teil, soweit nicht das Kuratorium beschließt, im geschlossenen Kreis zu tagen. Näheres regelt die Geschäftsordnung des Kuratoriums.

§ 10 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus

a) der/dem 1. Vorsitzenden des Vereins
b) der/dem 2. Vorsitzenden des Vereins

(2) Die 1. und 2. Vorsitzenden des Vereins werden vom Kuratorium berufen. Beide sind hauptamtlich im Rahmen der Geschäftsführung und der stellvertretenden Geschäftsführung tätig. Ihre Vergütung wird vom Kuratorium festgelegt.

(3) Beide Vorstandsmitglieder müssen einer Kirche angehören, die der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen in Deutschland angeschlossen ist; sie sollen evangelisch sein.

(4) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Mitglied des Vorstands ist allein vertretungsberechtigt.  Der 1. Vorstand ist Sprecher des Vorstands. Die Vorstandsmitglieder sind dem Verein gegenüber an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Kuratoriums und des Vorstands gebunden.

(5) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins; er berät und entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung oder dem Kuratorium vorbehalten sind.

(6) Näheres regelt eine Geschäftsordnung.

§ 11 Rechnungsprüfung

Die Prüfung des Jahresabschlusses wird jährlich durch eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vorgenommen. Der Vorstand bzw. die/der 1. Vorsitzende berichtet der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Prüfung.

§ 12 Beurkundung der Beschlüsse

Beschlüsse und Entscheidungen der Mitgliederversammlung und des Kuratoriums sowie die Ergebnisse der Wahlen des Kuratoriums werden protokollarisch niedergelegt. Sie sind durch den/die Versammlungsleiter/in und den/die Schriftführer/in zu unterzeichnen. Niederschriften über Mitgliederversammlungen sind außerdem von zwei Mitgliedern der Mitgliederversammlung zu unterzeichnen.

§ 13 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins (§ 8 Abs. 4 Buchstabe i) kann nur in einer für diesen Zweck besonders einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Dreiviertel-Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

(2) Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins und bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes geht das Vermögen nach Abzug der bestehenden Verbindlichkeiten an den Evangelisch­-Lutherischen Dekanatsbezirk Traunstein über mit der Auflage, es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden.

Traunstein, 17.05.2023

Dekan Peter Bertram
1. Vorsitzender des Kuratoriums
Andreas Karau M.Sc.
1. Vorsitzender, Geschäftsführer des Vereins

Beitrittserklärung

Bitte die Beitrittserklärung im PDF-Format herunterladen und ausgefüllt an folgende Adresse senden:

Diakonisches Werk Traunstein e.V.
Rosenheimer Str. 9, 83278 Traunstein

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